(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a)  | das Ausbaggern;  | |||||||||
b)  | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;  | |||||||||
c)  | die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;  | |||||||||
d)  | die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.  | |||||||||
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a)  | der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und  | |||||||||
b)  | eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens  | |||||||||
1.  | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und  | |||||||||
2.  | Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke  | |||||||||
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen
a)  | vergrößern, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist, oder  | |||||||||
b)  | verkleinern, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 ein kleinerer Schutzbereich ausreicht.  | |||||||||
(4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.
    
    
    
    
    
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