Gesamte Rechtsvorschrift TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

TNSchG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2021
Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997

LGBl. Nr. 26/2005

§ 1 TNSchG 2005


(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)

ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.

(4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel

a)

durch Forschungsvorhaben und naturkundefachliche Erhebungen die erforderlichen Grundlagen für die Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume, zur Bewahrung der für die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur wesentlichen Strukturen und für die Sicherung der Artenvielfalt der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen im gesamten Landesgebiet zu schaffen und

b)

durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

§ 2 TNSchG 2005


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

b)

sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

c)

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

d)

Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind.

(3) Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.

§ 3 TNSchG 2005


(1) Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

(4) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.

(5) Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.

(6) Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.

(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:

1.

„Habitat-Richtlinie die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen;

2.

„Vogelschutz-Richtlinie“ die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

3.

„natürlicher Lebensraum“ durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete;

4.

„Habitat einer Art“ durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt;

5.

„Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;

6.

„Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie;

7.

„Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;

8.

„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ die im Anhang II und/oder IV oder V der Habitat-Richtlinie genannten Arten;

9.

„Prioritäre Arten“ die im Anhang II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;

10.

„Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können;

11.

„Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen;

12.

„Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie);

13.

„Exemplar“ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen IV und V der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.

(10) Als Vorhaben der Energiewende im Sinn dieses Gesetzes gelten die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik.

(11) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.

§ 4 TNSchG 2005


(1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im Bote für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen;

b)

die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und die Höhe der Vergütungen;

c)

das Verfahren zum Abschluss und die Gründe über die Kündigung von Verträgen;

d)

die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütung erforderlichen Unterlagen.

(3) Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

a)

Name oder Bezeichnung und Adresse des Vertragspartners;

b)

Geburtsdatum des Vertragspartners bzw. der vertretungsbefugten Organe;

c)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Leistung einer Vergütung vorzulegen sind;

d)

Ausmaß der beantragten und der geleisteten Vergütungen;

e)

Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.

(4) Die im Abs. 3 genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

§ 5 TNSchG 2005


(1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten:

a)

die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach § 6 lit. g vorliegt, durchgeführt werden;

b)

die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen;

c)

die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen

1.

zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß,

2.

für die Personenbeförderung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte im Rahmen

aa)

einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z. 1 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Linienverkehr);

bb)

einer Konzession nach § 77 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr), wenn hiefür nur die in der Konzession nach sublit. aa festgesetzten Wasserfahrzeuge verwendet und nur die darin bestimmten Anlegestellen angefahren werden;

cc)

der Verordnung des Rates 1356/96/EG über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten;

dd)

der Kabotage im Sinne der Verordnung des Rates 3921/91/EWG über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;

d)

der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Schnee unter Verwendung von Wasser, dem Zusätze beigefügt werden, unabhängig von der Art derselben;

e)

jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind:

1.

der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung;

2.

die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können;

3.

die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 2 für zulässig erklärt worden ist;

4.

hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach § 53 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach § 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.

(4) Im Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Abs. 3 erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, ob

a)

auf einer längeren Strecke keine Unterbrechung des Gewässerkontinuums vorliegt (freie Fließstrecken),

b)

deren hydromorphologische, biologische und für den ökologischen Zustand bedeutsame physikalisch-chemische Eigenschaften jenen eines unbelasteten Wasserkörpers des betreffenden Gewässertyps entsprechen oder nur sehr geringfügig davon abweichen oder

c)

sie zu einem im Landesgebiet insgesamt selten oder in unbeeinträchtigtem Zustand selten vorkommenden Gewässertyp gehören und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Morphologie sowie keine oder nur geringfügige Beeinflussungen des Gewässers und seiner Vernetzung mit dem Umland durch Nutzungen des Umgebungsbereichs aufweisen.

(5) In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Abs. 3 sind verboten:

a)

die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind,

b)

die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen,

c)

die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.

§ 6 TNSchG 2005


Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a)

die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

b)

der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten;

c)

die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2 und 3;

d)

der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;

e)

die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

f)

die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

g)

die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports;

h)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;

i)

die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;

j)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:

1.

zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;

2.

zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;

3.

auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;

k)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 36 kV sowie die Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern;

l)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen

1.

oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und

2.

in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

§ 7 TNSchG 2005


(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

das Ausbaggern;

b)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c)

die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d)

die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)

der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b)

eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1.

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2.

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(3) Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Abs. 2 festgelegten Geländestreifen

a)

vergrößern, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist, oder

b)

verkleinern, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 ein kleinerer Schutzbereich ausreicht.

(4) Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Abs. 2 lit. b verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.

§ 8 TNSchG 2005


In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

c)

die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d)

jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.

§ 9 TNSchG 2005


(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)

das Einbringen von Material;

b)

das Ausbaggern;

c)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d)

jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f)

Entwässerungen;

g)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.

§ 10 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

f)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 11 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

(2) In Ruhegebieten sind verboten:

a)

die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;

b)

die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;

c)

der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;

d)

jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;

e)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.

(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 12 TNSchG 2005


Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und Geschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.

§ 13 TNSchG 2005


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Teile der Landschaft, die weder in einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 21 oder 22 liegen, noch die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal (§ 27) aufweisen, die jedoch für den Naturhaushalt, besonders für das Kleinklima oder für die Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind oder die zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, durch Verordnung zu geschützten Landschaftsteilen erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies im Einzelfall zur Erhaltung der für die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bedeutsamen Merkmale erforderlich ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben zu verbieten.

§ 14 TNSchG 2005


(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).

(3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung

a)

die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und

b)

erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,

1.

die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und

2.

die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)

festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.

(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,

a)

wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)

wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

1.

aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder

2.

im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

(6) Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

(7) Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,

2.

eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,

3.

bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;

b)

außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;

c)

der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

Die Naturverträglichkeitserklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen.

(8) Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller

a)

das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie

b)

im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Abs. 7 lit. a Z 3 enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.

(9) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der Natura 2000-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,

b)

die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,

c)

Ort und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,

d)

den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Abs. 10 am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 6 zweiter Satz.

(10) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Abs. 9 sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf

a)

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,

b)

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,

c)

Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,

d)

Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,

e)

Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 4 erster Satz.

Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.

(11) In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Abs. 10 erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.

(12) Für Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erster Satz erteilt werden. § 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.

(13) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.

(14) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(15) Bei Gefahr im Verzug können durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)

die weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Abs. 14 eingestellt und

b)

die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(16) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Verordnungsblatt für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(17) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.

§ 15 TNSchG 2005


(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

a)

Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

b)

gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;

c)

Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;

d)

Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;

e)

Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;

f)

Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;

g)

Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(7) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Werbeeinrichtungen, die ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert oder entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt worden sind, sofort entfernen, wenn sie die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, den Gegenstand zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.

(9) Wenn die Feststellung des Eigentümers des entfernten Gegenstandes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten des Landes auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

(10) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu ersetzen. Wird ein entfernter Gegenstand nicht innerhalb eines Monats von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten übernommen, so verfällt der Gegenstand zugunsten des Landes. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber dem Rechtsträger kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 16 TNSchG 2005


(1) Die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 erster Satz sind die Unterlagen nach § 43 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 lit. a oder b vorliegt.

(4) Die Behörde hat innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.

(5) Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.

(6) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde den Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen die Anzeige nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen.

(7) Die Befugnisse der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes nach § 36 Abs. 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz.

§ 17 TNSchG 2005


(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)

die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)

die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)

die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und

b)

die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

§ 18 TNSchG 2005


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn

a)

die Anlage nicht bewilligt wurde,

b)

eine für die Anlage erteilte Bewilligung erloschen ist oder

c)

die Anlage ungeachtet vorliegender Bewilligungen mindestens drei Jahre lang nicht mehr betrieben oder widmungsgemäß benützt wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das

a)

in einem Landschaftsteil gelegen ist, der aufgrund besonderer Merkmale, wie etwa wegen des Vorkommens bestimmter, für die Landschaft typischer Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, ein eigentümliches, im Interesse des Naturschutzes, besonders des Landschaftsschutzes, erhaltungswürdiges Gepräge besitzt, oder

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie Erosion, Verkarstung, Versteppung und dergleichen, hinsichtlich seiner für den Naturhaushalt sowie für den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist,

mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Abs. 2 lit. b genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten.

§ 19 TNSchG 2005


(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:

a)

zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;

b)

zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;

c)

zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

a)

für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter;

b)

für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse;

c)

für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro;

d)

für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;

e)

für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.

(6) Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.

(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

(8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

§ 20 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,

e)

die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,

f)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.

(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

§ 21 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind der Schutzzweck, dem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet dient, anzugeben und, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Naturschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon zu verbieten:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

f)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

das Düngen;

i)

die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;

j)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(3) Von den nach Abs. 2 festgelegten Verboten sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, ausdrücklich zu bezeichnen.

(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die durch Verordnungen nach Abs. 1 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 22 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden

a)

für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,

b)

soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für

1.

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

2.

bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3.

die Ausübung der Jagd und Fischerei.

(3) Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

§ 23 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b)

andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a)

absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a)

verbieten,

1.

Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2.

den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3.

Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b)

Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.

(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.

§ 24 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b)

andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a)

alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b)

jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d)

jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a)

verbieten,

1.

Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2.

Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3.

Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4.

Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5.

den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b)

Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)

zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.

(8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.

§ 25 TNSchG 2005


(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:

a)

das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;

b)

das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;

c)

das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand;

d)

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;

e)

das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen;

f)

die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;

g)

der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. g erster Halbsatz für die im Anhang III Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten bewilligen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Bewilligung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.

(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden

a)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

d)

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f)

um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.

(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:

a)

die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,

b)

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

c)

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und

d)

die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.

(5) Für Vorhaben der Energiewende können Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. f weiters bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt die Erteilung der Bewilligung rechtfertigen. Durch geeignete und verhältnismäßige Auflagen sind die Beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.

(7) Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.

§ 26 TNSchG 2005


Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 27 TNSchG 2005


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären.

(2) Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.

(3) Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind.

(5) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6) Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen,

a)

wenn die Voraussetzung für die Erklärung zum Naturdenkmal nachträglich weggefallen ist,

b)

wenn das Naturdenkmal entfernt oder zerstört wurde oder

c)

wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals übersteigen.

(8) Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Abs. 4 erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 28 TNSchG 2005


(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.

(2) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.

(3) Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:

a)

die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle;

b)

eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle;

c)

die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer;

d)

die Geschäftszahl und das Datum von Bewilligungen nach Abs. 3.

(5) Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.

§ 28a TNSchG 2005


(1) Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.

(2) Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt. Ist die Person fremdsprachig, muss sie auch über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen.

(4) Die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer erlischt:

a)

mit dem Tod der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers,

b)

mit der Entziehung der Befugnis,

c)

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer die Verlässlichkeit oder die körperliche oder geistige Eignung verliert. Die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer kann auf ihre/seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Adresse der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer besitzt.

(6) Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss.

(9) Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn

a)

sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und

b)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.

(10) Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit.

§ 28b TNSchG 2005


(1) Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.

§ 28c TNSchG 2005 (weggefallen)


§ 28c TNSchG 2005 seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 28d TNSchG 2005 (weggefallen)


§ 28d TNSchG 2005 seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 29 TNSchG 2005


(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b)

wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b)

für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c)

für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1.

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2.

wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über

a)

die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,

b)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder

c)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b)

für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c)

für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)

der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;

b)

eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;

c)

die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;

d)

das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;

e)

die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.

(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(11) Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.

(12) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(13) Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

(14) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

§ 30 TNSchG 2005


(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem der in den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 vorgesehenen Schutzgebiete erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen. Zugleich sind, soweit es sich um die Erklärung eines Gebietes zu einem Schutzgebiet nach den §§ 13, 21 oder 22 handelt, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Abs. 3 sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die ortsübliche Kundmachung der Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die zur Erlassung der Verordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 21 und 22 den Raumordnungsbeirat nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (§ 35), die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt (§ 36), das Militärkommando Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 13 die Gemeinde und den Planungsverband, auf deren Gebiet sich der geplante geschützte Landschaftsteil erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat und die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.

(4) Es finden sinngemäß Anwendung:

a)

die Abs. 1 bis 3 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 oder die in solchen Verordnungen festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten erweitert werden;

b)

die Abs. 1 und 2 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 eingeschränkt wird;

c)

der Abs. 2 auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Abs. 1 festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Abs. 1 aufgehoben werden.

(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung nach den §§ 23 Abs. 1, 3 und 5 und 24 Abs. 1, 3 und 5 hat die Landesregierung den Naturschutzbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist einzuräumen.

§ 31 TNSchG 2005


(1) Soll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen.

(3) Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 27 Abs. 1 hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte

a)

jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der Zweck der Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte;

b)

alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes des Naturgebildes und zur Erhaltung der für seine beabsichtigte Erklärung zum Naturdenkmal maßgebenden Eigenschaften erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde.

(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 33 Abs. 8) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, während zweier Wochen und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 32 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen.

(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben mit Zahl und Datum der Bewilligung, fortlaufend einzutragen. Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann für Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 Raumordnungsprogramme erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind (Naturpflegepläne).

§ 33 TNSchG 2005


(1) Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 sind unter Berücksichtigung einer allfälligen Erklärung zum Naturpark von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.

(2) Die Tafeln im Sinne des Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der Aufhebung der Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zum Schutzgebiet erklärt wurde, unverzüglich zu entfernen.

(3) Naturdenkmäler sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Außerdem sind auf geeigneten Tafeln die durch eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 festgelegten Verbote gut lesbar anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung der Tafeln ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Mit diesem Zeitpunkt treten die Rechtswirkungen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dritten Personen sowie Verordnungen nach § 27 Abs. 4 in Kraft.

(4) Die Tafeln im Sinne des Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen, sobald der Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.

(5) Die Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 sind vom Land bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.

(6) Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Maßnahmen, die zur Anbringung, Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung der Tafeln im Sinne der Abs. 1 und 3 erforderlich sind, unentgeltlich zu dulden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Natura 2000-Gebiete mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der im Bezirk gelegenen Naturdenkmäler zu führen (Naturdenkmalbuch). Jedermann hat das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit in das Naturdenkmalbuch Einsicht zu nehmen. In das Naturdenkmalbuch sind einzutragen:

a)

eine genaue Beschreibung des Naturdenkmals unter Angabe der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal und einer allenfalls erlassenen Verordnung nach § 27 Abs. 4 sowie die Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers;

b)

jede erhebliche Änderung des Naturdenkmals;

c)

der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal unter Angabe der betreffenden Entscheidung sowie unter Angabe der Verordnung, mit der eine allenfalls nach § 27 Abs. 4 erlassene Verordnung aufgehoben wurde.

(9) Die Landesregierung hat nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet oder Sonderschutzgebiet, die Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil, eine Ausfertigung der betreffenden Verordnung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt wird, eine Ausfertigung dieser Entscheidung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet bzw. die Erklärung zum Naturdenkmal ersichtlich zu machen.

(10) Die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Aufhebung einer der im Abs. 9 genannten Verordnungen, die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies vom Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal das zuständige Grundbuchsgericht unverzüglich zu verständigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund einer solchen Verständigung die Ersichtlichmachung nach Abs. 9 von Amts wegen zu löschen.

(11) Das Grundbuchsgericht hat von jedem Wechsel des Eigentums an einem Naturdenkmal die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen.

§ 34 TNSchG 2005


(1) Hat

a)

die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,

b)

eine Verordnung nach § 27 Abs. 4 oder

c)

eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 oder 3 oder nach § 27 Abs. 1

eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 27 Abs. 6 und § 31 Abs. 3 lit. b erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.

(3) Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den §§ 10, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach § 27 Abs. 4 festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im § 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), § 30 Abs. 3 (Beginn der Auflegungsfrist) oder § 31 Abs. 3 (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des § 14 Abs. 5 oder einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 13, 21, 22 oder 27 Abs. 4 die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt

a)

soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;

c)

in den Fällen des Abs. 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach § 31 Abs. 2;

d)

in den Fällen des Abs. 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

(6) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Abs. 5 sinngemäß.

§ 35 TNSchG 2005


(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

a)

je eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, Zoologie, Erdwissenschaft (Geographie, Klimatologie, Meteorologie), Landschaftsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Bodenkunde und Freizeitwissenschaft verfügt;

b)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;

d)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer;

e)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;

f)

ein Vertreter der Landeshauptstadt Innsbruck;

g)

ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Tirol;

h)

ein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol;

i)

ein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature);

j)

die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Abs. 2 lit. a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. a müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(7) Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens acht Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.

(8) Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(10) Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

(11) Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.

(12) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

(13) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes, erlischt durch

a)

das dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder

b)

den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

§ 36 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(2) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.

(5) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(10) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.

(11) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.

(12) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 37 TNSchG 2005


(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jede Naturschutzbeauftragte bzw. jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer ihre/seine Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw. des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Naturschutzbeauftragte bzw. den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Naturschutzbeauftragten bzw. des früheren Naturschutzbeauftragten ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.

(3) Der Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

(4) Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.

(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.

(7) Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(8) Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.

(9) Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 9 und 10 sinngemäß.

(10) Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 38 TNSchG 2005


(1) Den behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates, der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt und den Naturschutzbeauftragten stehen diese Rechte mit der Maßgabe zu, dass sie ihr Erscheinen rechtzeitig anzumelden haben. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die im Abs. 1 genannten behördlichen Organe sind von der Dienstbehörde, die Mitglieder des Naturschutzbeirates, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Naturschutzbeauftragten sind von der Landesregierung mit einem Dienstausweis auszustatten, der mit einem Lichtbild versehen ist und aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

(4) Den vom Land Tirol nach § 1 Abs. 4 mit Forschungsaufgaben oder naturkundefachlichen Erhebungen beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Sie haben bei der Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

§ 39 TNSchG 2005


(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.

§ 40 TNSchG 2005


Die Organe der Bundespolizei haben in den Fällen der §§ 17 Abs. 2 und 38 Abs. 1 vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken.

§ 41 TNSchG 2005


Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 4 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 42 TNSchG 2005


(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a)

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b)

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Behörden erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. Eine solche Ermächtigung kann im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Verfahren mit Verordnung erteilt werden.

§ 43 TNSchG 2005


(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)

die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b)

aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(4) Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. j ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit. j erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(5) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(6) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)

gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,

b)

gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,

c)

gegen Bescheide, insoweit damit

1.

hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2.

hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

d)

gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.

(7) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 6 lit. b, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(8) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.

(9) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (§§ 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.

(10) Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im § 29 Abs. 9 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.

§ 44 TNSchG 2005


(1) Wird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Landes Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 für verfallen zu erklären.

(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.

(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.

(5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

(6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.

§ 45 TNSchG 2005


(1) Wer

a)

ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

b)

ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,

c)

ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

d)

einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;

e)

entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;

f)

ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

g)

ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

h)

einem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 6, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;

i)

Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein;

j)

den ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt;

b)

eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;

c)

entgegen dem § 16 einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 4 errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;

d)

Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 6 obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;

e)

der ihm nach § 31 Abs. 3 lit. b obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;

f)

entgegen dem § 33 Abs. 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;

g)

seine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt;

h)

einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;

b)

einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 14, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 zu.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(8) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht.

(9) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.

(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

eine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG unterblieben ist,

sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist.

§ 45a TNSchG 2005


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und des Landesumweltanwaltes fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 14 bis 18, 27 bis 29, 33, 34, 43 und 44, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern, zu Verpflichtenden, Grundeigentümern und von über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel und Sicherheitsleistungen, Daten über Bescheide,

b)

von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen von Grundeigentümern und über Grundstücke Verfügungsberechtigen sowie von Eigentümern von Naturgebilden und hierüber Verfügungsberechtigten zum Zwecke der Erlassung von Verordnungen nach § 30 und zum Zwecke der Erklärung zum Naturdenkmal nach § 31 folgende Daten verarbeiten, an die dort genannten Stellen übermitteln und veröffentlichen, soweit dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von Grundeigentümern und Konsensinhabern verarbeiten, soweit diese Daten für Erstellung eines Naturinventars nach § 32 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 35 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen.

(7) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in §§ 36 und 37 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen, Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften, Daten wegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die einen Ausschluss vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bewirken.

(8) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in § 28a genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Verleihung und das Erlöschen der Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer oder zum Nachweis der Berechtigung erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung.

(9) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 bis Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 46 TNSchG 2005


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2019,

2.

Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

3.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018,

4.

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018,

5.

Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018.

§ 47 TNSchG 2005


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,

2.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, ABl 2001 Nr. L 151, S. 1,

4.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission, ABl. 2017 Nr. L 317, S. 119,

5.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. 2009 Nr. L 188, S. 14,

6.

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,

7.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2017 Nr. L 167, S. 58.

§ 48 TNSchG 2005


(1) Die in der Anlage angeführten, nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach § 4 und nach § 20 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 31/1951 bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.

(2) Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.

(3) Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.

(4) § 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10 und § 18 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.

(5) § 17 gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.

(6) Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.

(7) Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

(8) Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 22 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.

(9) Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.

(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.

(11) Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(12) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)

gegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018,

b)

gegen Bescheide, insoweit damit

1.

hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2.

hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

c)

gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7,

die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(13) Abs. 12 findet keine Anwendung, wenn

a)

der Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Abs. 12 lit. a, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 zugestellt wurde,

b)

die Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren hat oder

c)

einer Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.

(14) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 49 TNSchG 2005


1.

Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;

2.

Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Artikel

Art. 1 TNSchG 2005


(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 78/1998, 8/1999, 14/2001, 14/2002, 74/2002, 89/2002 und 50/2004 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005“ zu bezeichnen.

Art. 2 TNSchG 2005


Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1999 lautet: „Antennentragmasten, für deren Errichtung oder Änderung weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner Anzeige nach § 15a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.“

Art. 3 TNSchG 2005


Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, mit dessen Art. 6 das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wurde, lauten:

„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz.“

Art. 4 TNSchG 2005


Die Übergangsbestimmungen des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 lauten:

„(1) Bestimmungen in Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten, die das Kampieren außerhalb von Campingplätzen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden oder verbieten, werden aufgehoben.

(2) Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. g in der Fassung des Art. I Z 13 dieses Gesetzes.

(3) Natura 2000-Gebiete sind spätestens zwei Jahre nach der Verlautbarung nach § 14 Abs. 2 mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen.

(4) Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 lit. a und 23 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 27 dieses Gesetzes sind spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.

(5) Das nach Anhören des WWF Tirol zu bestellende Mitglied des Naturschutzbeirates ist für den Rest der Amtsdauer des Naturschutzbeirates zu bestellen.“

Anlage

Anlage

Anl. 0 TNSchG 2005


1.

Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;

2.

Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, LGBl. Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler (TNSchG 2005) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997

LGBl. Nr. 26/2005

Änderung

LGBl. Nr. 57/2007 - Landtagsmaterialien: 262/07

LGBl. Nr. 98/2009 - Landtagsmaterialien: 461/09

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 14/2015 - Landtagsmaterialien: 504/14

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Artikel III

 

Artikel IV

 

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Vertragsnaturschutz

2. Abschnitt
Landschaftsschutz

§ 5

Allgemeine Verbote

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

§ 7

Schutz der Gewässer

§ 8

Schutz von Auwäldern

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

§ 10

Landschaftsschutzgebiete

§ 11

Ruhegebiete

§ 12

Naturparks

§ 13

Geschützter Landschaftsteil

§ 14

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

§ 15

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

§ 16

Sonderbestimmungen für Antennentragmasten

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

3. Abschnitt
Landschaftspflege

§ 18

Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft

§ 19

Naturschutzabgabe

§ 20

Tiroler Naturschutzfonds

4. Abschnitt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur

§ 21

Naturschutzgebiete

§ 22

Sonderschutzgebiete

§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

§ 24

Geschützte Tierarten

§ 25

Geschützte Vogelarten

§ 26

Nicht geschützte Tierarten

§ 27

Naturdenkmäler

§ 28

Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen

§ 28a

Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer

§ 28b

Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration

§ 28c

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

§ 28d

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

5. Abschnitt
Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung

§ 30

Erlassung von Verordnungen

§ 31

Erklärung zum Naturdenkmal

§ 32

Naturinventar, Naturpflegepläne

§ 33

Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten

§ 34

Entschädigung

6. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

§ 35

Naturschutzbeirat

§ 36

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

§ 37

Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter

§ 38

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

§ 39

Anzeigepflicht

§ 40

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 41

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

7. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42

Behörden

§ 43

Verfahren

§ 44

Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht

§ 45

Strafbestimmungen

§ 46

Verweisungen

§ 47

Umsetzung von Unionsrecht

§ 48

Übergangsbestimmungen

§ 49

Inkrafttreten

Anlage zu § 48 Abs. 1

 

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