(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(2) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
a) | wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder | |||||||||
b) | wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist. |
(5) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.
(7) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.
(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(10) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.
(11) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.
(12) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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