§ 30 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem der in den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 vorgesehenen Schutzgebiete erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen. Zugleich sind, soweit es sich um die Erklärung eines Gebietes zu einem Schutzgebiet nach den §§ 13, 21 oder 22 handelt, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Abs. 3 sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die ortsübliche Kundmachung der Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die zur Erlassung der Verordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach den §§ 10, 11, 21 und 22 den Raumordnungsbeirat nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (§ 35), die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt (§ 36), das Militärkommando Tirol, den Österreichischen Alpenverein, Landesverband Tirol, und die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 13 die Gemeinde und den Planungsverband, auf deren Gebiet sich der geplante geschützte Landschaftsteil erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat und die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(3) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.

(4) Es finden sinngemäß Anwendung:

a)

die Abs. 1 bis 3 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 oder die in solchen Verordnungen festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten erweitert werden;

b)

die Abs. 1 und 2 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Abs. 1 eingeschränkt wird;

c)

der Abs. 2 auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Abs. 1 festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Abs. 1 aufgehoben werden.

(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung nach den §§ 23 Abs. 1, 3 und 5 und 24 Abs. 1, 3 und 5 hat die Landesregierung den Naturschutzbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist einzuräumen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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