Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsMineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.
(2)Absatz 2Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.
(3)Absatz 3Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:
a)Litera adie Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle;
b)Litera beine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle;
c)Litera cdie Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer;
d)Litera ddie Geschäftszahl und das Datum von Bewilligungen nach Abs. 3.die Geschäftszahl und das Datum von Bewilligungen nach Absatz 3,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 TNSchG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 TNSchG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 TNSchG 2005