§ 28a TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.

(2) Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt. Ist die Person fremdsprachig, muss sie auch über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen.

(4) Die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer erlischt:

a)

mit dem Tod der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers,

b)

mit der Entziehung der Befugnis,

c)

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer die Verlässlichkeit oder die körperliche oder geistige Eignung verliert. Die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer kann auf ihre/seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Adresse der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer besitzt.

(6) Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss.

(9) Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn

a)

sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und

b)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.

(10) Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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