§ 28b TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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