(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a)  | das Einbringen von Material;  | |||||||||
b)  | das Ausbaggern;  | |||||||||
c)  | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;  | |||||||||
d)  | jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;  | |||||||||
e)  | Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;  | |||||||||
f)  | Entwässerungen;  | |||||||||
g)  | die Verwendung von Kraftfahrzeugen.  | |||||||||
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.
    
    
    
    
    
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