In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a)  | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;  | |||||||||
b)  | Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;  | |||||||||
c)  | die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;  | |||||||||
d)  | jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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