Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 4 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 20.04.2005 bis 31.12.9999
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