§ 16 WaffG Ersatzdokumente

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

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