§ 39 TNSchG 2005 Anzeigepflicht

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.

  1. (1)Absatz einsDie Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Absatz eins, genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,.

Stand vor dem 13.10.2025

In Kraft vom 20.04.2005 bis 13.10.2025
(1) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.

  1. (1)Absatz einsDie Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Abs. 1 genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002.Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Absatz eins, genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,.

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