§ 35 WaffG Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die
    1. 1.Ziffer einsInhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
    2. 2.Ziffer 2im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;
    3. 3.Ziffer 3als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
    4. 4.Ziffer 4sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
  4. (1)Absatz einsDie Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (Paragraph 22, Absatz eins,) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Paragraph 22, Absatz 3, gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.
  5. (2)Absatz 2Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
  6. (3)Absatz 3Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. Paragraph 44 c, Absatz 4, gilt. Paragraph 58, Absatz 31 und 34 bleibt unberührt.
  7. (4)Absatz 4Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. Paragraph 44 c, Absatz 4, gilt. Paragraph 58, Absatz 31 und 34 bleibt unberührt.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 14.12.2019 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz einsDas Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die
    1. 1.Ziffer einsInhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
    2. 2.Ziffer 2im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;
    3. 3.Ziffer 3als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
    4. 4.Ziffer 4sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
  4. (1)Absatz einsDie Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (Paragraph 22, Absatz eins,) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Paragraph 22, Absatz 3, gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.
  5. (2)Absatz 2Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
  6. (3)Absatz 3Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. Paragraph 44 c, Absatz 4, gilt. Paragraph 58, Absatz 31 und 34 bleibt unberührt.
  7. (4)Absatz 4Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. Paragraph 44 c, Absatz 4, gilt. Paragraph 58, Absatz 31 und 34 bleibt unberührt.

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