§ 44c WaffG Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23, hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
  2. (2)Absatz 2Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist.
  3. (3)Absatz 3Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Waffenbesitzkarte oder des bisherigen Waffenpasses eingebrachter Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. 2.Ziffer 2der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
  1. (4)Absatz 4Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses ist der Besitz der entsprechenden Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, hat der Antragsteller die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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