Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.12.2025
(1)Absatz einsBeim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen.
(2)Absatz 2Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
(3)Absatz 3Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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