Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2026
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1.Ziffer einsauf die Gebietskörperschaften;
2.Ziffer 2auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a)Litera adie ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b)Litera bdie den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
c)Litera cdie sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
(2)Absatz 2Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 37, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt § 39 Abs. 2a.Der Absatz 2 und Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt Paragraph 39, Absatz 2 a,
(4)Absatz 4Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 17 Abs. 3 der Waffenrichtlinie ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 41 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 17, Absatz 3, der Waffenrichtlinie ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 41, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(4a)Absatz 4 aAuf Menschen, die eine Bestätigung der zuständigen Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem § 41 entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben, ist § 41 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht, darf die Testung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.Auf Menschen, die eine Bestätigung der zuständigen Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem Paragraph 41, entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben, ist Paragraph 41, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht, darf die Testung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(4b)Absatz 4 bFür
1.Ziffer einsSoldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001),Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,),
2.Ziffer 2Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie
3.Ziffer 3Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,
gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Z 1 bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Ziffer eins bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.
(4c)Absatz 4 cFür Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.Für Sportschützen gemäß Paragraph 11 b, gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß Paragraph 11 b, gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
(4d)Absatz 4 dFür auszubildende Menschen gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht, soweit diese Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen und die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson erfolgt.
(4e)Absatz 4 eAngehörige einer traditionellen Schützenvereinigung dürfen Schusswaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und diese ihnen überlassen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Diesfalls trägt die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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