§ 56 WaffG Information über das Verbot Waffen zu überlassen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2025
  1. (1)Absatz einsVor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach Paragraph 32, ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.Anfragen gemäß Absatz eins, können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Abs. 1 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Absatz eins, nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Absatz eins bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben.In den Fällen des Absatz 3, hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Absatz eins, nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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