§ 56 WaffG

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.12.2019

(1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten