Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
(1)Absatz einsIm Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben
1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5,,
3.Ziffer 3die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des § 12 Abs. 1a erster Satz,die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz,
4.Ziffer 4das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1a erster Satzdas Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, erster Satz
die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.
(2)Absatz 2Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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