§ 12 WaffG Waffenverbot

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
  2. (1a)Absatz eins aBestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer VerurteilungBestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
    1. 1.Ziffer einswegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. 2.Ziffer 2wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 99,, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
    3. 3.Ziffer 3wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB,wegen Menschenhandels gemäß Paragraph 104 a, StGB,
    4. 4.Ziffer 4wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB),
    5. 5.Ziffer 5wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
    6. 6.Ziffer 6wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
    7. 7.Ziffer 7wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
    8. 8.Ziffer 8nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,
  1. (2)Absatz 2Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
    1. 1.Ziffer einsWaffen und Munition sowie
    2. 2.Ziffer 2Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  2. (3)Absatz 3Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
    1. 1.Ziffer einsdie sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
  3. (4)Absatz 4Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
  4. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
    1. 1.Ziffer einswenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
    und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
  5. (6)Absatz 6Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
  6. (7)Absatz 7Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
  7. (8)Absatz 8Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 12 WaffG


Kommentar zum § 12 WaffG von Marlon Possard

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Kommentar zum Verbot des Besitzes von Waffen und Munition durch die zuständige Behörde

Wesentlich für ein behördliches Waffenverbot gem. § 12 (1) WaffG ist die Überzeugung, dass aufgrund konkreter Tatsachen eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch die jeweilige Person erfolgen könnte. Bei der Beurteilung eines Waffenverbotes nach § 12 (1)... mehr lesen...

§ 12 WaffG | 1. Version | 2711 Aufrufe | 03.02.23

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