§ 15 WaffG Verwahrung von Schusswaffen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
§ 15.Paragraph 15,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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