Entscheidungen zu § 15 Abs. 1 WaffG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1987/6/4 7Ob22/87

Norm: WaffG §15 Abs1WaffG §16
Rechtssatz: Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach § 16 WaffG. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 1 WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 04.06.1987... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.06.1987

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