Norm
WaffG §15 Abs1Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach § 16 WaffG. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 1 WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat.Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach Paragraph 16, WaffG. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082166Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0070OB00022_8700000_002