§ 14 WaffG Schießstätten

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
  1. (1)Absatz einsFür die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
  2. (2)Absatz 2Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15 der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß Paragraph 15, der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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