Norm: WaffG §14 Abs1 WaffG § 14 heute WaffG § 14 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 WaffG § 14 gültig von 01.07.1997 bis 01.01.9000
Rechtssatz:
Ein Verstoß gegen § 14 Abs 1 WaffG erfüllt nicht... mehr lesen...
Norm: WaffG 1967 §14 Abs1WaffG 1967 §36WaffG 1967 §38WaffG 1967 §39
Rechtssatz:
Liegt keine gerichtlich strafbare Übertretung nach § 36 WaffG vor, kommt ein gerichtlicher Verfallsausspruch nach § 39 Abs 1 lit a WaffG nicht in Frage. Liegt keine gerichtlich strafbare Übertretung nach Paragraph 36, WaffG vor, kommt ein gerichtlicher Verfallsausspruch nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, WaffG nicht in Frage.
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Norm: WaffG 1967 §14 Abs1WaffG 1967 §36 Abs1 Z1
Rechtssatz:
Durch das Besitzen und Führen einer Gaspistole kann die gerichtlich strafbare Übertretung nach § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 auch dann nicht begangen werden, wenn dem Täter infolge eines Alters unter achtzehn Jahren gemäß § 14 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition bei fehlender Ausnahmsgenehmigung im Sinne dieser Bestimmung verboten ist. Durch das Besitzen und Führen ... mehr lesen...