Norm
WaffG 1967 §14 Abs1Rechtssatz
Durch das Besitzen und Führen einer Gaspistole kann die gerichtlich strafbare Übertretung nach § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 auch dann nicht begangen werden, wenn dem Täter infolge eines Alters unter achtzehn Jahren gemäß § 14 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition bei fehlender Ausnahmsgenehmigung im Sinne dieser Bestimmung verboten ist.Durch das Besitzen und Führen einer Gaspistole kann die gerichtlich strafbare Übertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG 1967 auch dann nicht begangen werden, wenn dem Täter infolge eines Alters unter achtzehn Jahren gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WaffG der Besitz von Waffen und Munition bei fehlender Ausnahmsgenehmigung im Sinne dieser Bestimmung verboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082156Dokumentnummer
JJR_19731016_OGH0002_0100OS00141_7300000_003