TE OGH 1991/2/14 12Os12/91

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6.April 1987, GZ 9 U 4028/86-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6.April 1987, GZ 9 U 4028/86-8, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG und des § 11 Z 1 JGG 1961.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß den §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Andreas B***** wird von der Anklage, vom 20. bis 22.Februar 1986 in Wien eine Waffe, nämlich eine Gaspistole, besessen und hiedurch das Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6.April 1987, GZ 9 U 4028/86-8, wurde der am 4.April 1968 geborene Andreas B***** wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG verurteilt, weil er vom 20. bis 22. Februar 1986 in Wien als Jugendlicher eine Waffe, nämlich eine Gaspistole, besessen hat. Gemäß § 26 StGB wurde diese Waffe eingezogen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Abgesehen davon, daß im Urteilsvermerk ein Hinweis auf die zufolge Vorliegens einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1961) bei Strafbemessung gebotene Anwendung der Bestimmung des § 11 Z 1 JGG 1961 fehlt, ist eine Gaspistole, wie sie der Beschuldigte besessen hat, und aus der ohne Vornahme wesentlicher technischer Veränderungen keine festen Körper (Geschoße) durch den Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen, sondern lediglich Gas- oder Knallpatronen abgefeuert werden können, wohl eine Waffe im Sinne des § 1 Z 1 WaffG, aber keine Schußwaffe im Sinn des § 2 (SSt. 51/45) und daher auch keine Faustfeuerwaffe gemäß § 3 dieses Gesetzes (RZ 1973/210). Bei einer derartigen Pistole handelt es sich auch nicht um eine verbotene Waffe nach § 11 WaffG, deren unbefugter Besitz gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 leg. cit. strafbar wäre; denn nach der hier (nur) in Frage kommenden Z 5 des § 11 Abs. 1 WaffG ist der Besitz lediglich solcher Waffen verboten, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können.

Personen unter 18 Jahren ist zwar gemäß § 14 Abs. 1 WaffG (bei fehlender Ausnahmegenehmigung im Sinn des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle) der Besitz von Waffen (und Munition) generell verboten. Ein Verstoß dagegen erfüllt aber nicht den Tatbestand des § 36 Abs. 1 Z 3 WaffG, weil sich diese Strafbestimmung nur auf Verbote nach § 12 WaffG und nicht auch auf solche nach § 14 Abs. 1 leg. cit. bezieht (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr. 13 noch zu § 36 Abs. 1 lit. c WaffG 1967).

Der Andreas B***** angelastete Besitz einer Gaspistole stellt demnach keine gerichtlich strafbare Handlung dar; vielmehr wäre dieser lediglich verwaltungsbehördlich (§ 38 WaffG) zu ahnden gewesen. Dem dennoch ergangenen Schuldspruch nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG haftet der (materielle) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO an, weshalb in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.

Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen und Verfügungen erübrigte sich; die sich aus einer Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht (EvBl. 1984/147; LSK 1987/79 uva; zuletzt 12 Os 46/90; 12 Os 149,150/90).

Anmerkung

E25089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:012OS000012.91005.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_012OS000012_9100500_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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