§ 1 WaffG Waffen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1.

die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2.

bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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