Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2026
(1)Absatz einsSchreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2)Absatz 2Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 S. 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 Sitzung 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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