§ 3b WaffG Schreckschusswaffen

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
  2. (2)Absatz 2Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a14 Abs. 3 der Richtlinie 91(EU) 2021/477/EWG555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256115 vom 13.09.199106.04.2021 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie1 (EUim Folgenden: Waffenrichtlinie) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Artikel 10 a14, Absatz 3, der Richtlinie 91(EU) 2021/477/EWG555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256115 vom 13.09.199106.04.2021 Sitzung 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie1 (EUim Folgenden: Waffenrichtlinie) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 14.12.2019 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz einsSchreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
  2. (2)Absatz 2Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a14 Abs. 3 der Richtlinie 91(EU) 2021/477/EWG555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256115 vom 13.09.199106.04.2021 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie1 (EUim Folgenden: Waffenrichtlinie) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Artikel 10 a14, Absatz 3, der Richtlinie 91(EU) 2021/477/EWG555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256115 vom 13.09.199106.04.2021 Sitzung 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie1 (EUim Folgenden: Waffenrichtlinie) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.

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