§ 6 WaffG Erwerb und Besitz

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2026
  1. (1)Absatz einsDer Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
  2. (2)Absatz 2Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2, im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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