Norm: WaffGG §2WaffGG §4WaffGG §6
Rechtssatz:
Die Anwendung von Körperkraft unterliegt im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse (§ 1 WaffGG) denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch. Die Anwendung von Körperkraft unterliegt im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse (Paragraph eins, WaffGG) denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch.
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