Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2026
(1)Absatz einsEin Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1.Ziffer einsWaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.Ziffer 2mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3.Ziffer 3Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Absatz 2Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1.Ziffer einsalkohol- oder suchtkrank ist oder
2.Ziffer 2eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist oder
3.Ziffer 3durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Absatz 3Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1.Ziffer einswegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2.Ziffer 2wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3.Ziffer 3wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4.Ziffer 4wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 56/2025)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,)
(4)Absatz 4Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Absatz 5Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1.Ziffer einsöfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2.Ziffer 2wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, dem Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,,
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6)Absatz 6Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (§ 41a) weigert, der BehördeEin Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (Paragraph 41 a,) weigert, der Behörde
1.Ziffer einsWaffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2.Ziffer 2die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Absatz 7Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß § 41 Abs. 1 beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Diskriminierend, pauschalisierend und keinesfalls juristisch wasserdicht!
Die gesetzliche Definition der "Verlässlichkeit" ist juristisch nicht nur erschreckend pauschalisierend sondern geradezu diskriminierend und mit einer Wortwahl verfasst die mich an sehr schlimme Zeiten unserer Vergangenheit erinnern!
Man kann doch KEINESFALLS behaupten, dass alle Me...
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1 Kommentar zu § 8 WaffG
Kommentar zum § 8 WaffG von J-McCann
Diskriminierend, pauschalisierend und keinesfalls juristisch wasserdicht!
Die gesetzliche Definition der "Verlässlichkeit" ist juristisch nicht nur erschreckend pauschalisierend sondern geradezu diskriminierend und mit einer Wortwahl verfasst die mich an sehr schlimme Zeiten unserer Vergangenheit erinnern! Man kann doch KEINESFALLS behaupten, dass alle Me... mehr lesen...