Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 WaffG

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Kärnten 1998/05/26 KUVS-989/8/97

Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte als Waffengeschäftinhaber einem Minderjährigen eine Steinschleuder der Marke "Barnett Black Widow" (Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986) verkauft und somit diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat (- unbefugter Besitz von Waffen durch Personen unter 18 Jahren), so ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verwaltungsstrafv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1998

RS UVS Kärnten 1992/10/01 KUVS-176/1/92

Rechtssatz: Bezieht ein 15jähriger ein Taschengeld von S 200,-- monatlich und verwirklicht die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 WaffG durch herumschießen im Garten mit einem Luftdruckgewehr, weiter kein Erschwerungsgrund vorliegt und das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden kann, ist eine Geldstrafe von S 800,-- angemessen. Dies auch deshalb, weil die genannte Verwaltungsübertretung eine schwerwiegende Verletzung berechtigter Interessen anderer Persone... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.10.1992

RS UVS Kärnten 1992/04/03 KUVS-124/3/91

Rechtssatz: Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Rechtsvorschriften zu unterrichten und sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren. Dies gilt auch für den Bereich nicht veröffentlichter Erlässe des Bundesministeriums für Inneres. Bei einem Verkauf einer Schleuder zB der Marke "Barnett Diablo", ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit größte Sorgfalt geboten. Überdies sind die strengen waffenrechtlichen Bestimmungen iZm Ju... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.04.1992

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