RS UVS Kärnten 1992/04/03 KUVS-124/3/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1992
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Rechtssatz

Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Rechtsvorschriften zu unterrichten und sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren. Dies gilt auch für den Bereich nicht veröffentlichter Erlässe des Bundesministeriums für Inneres. Bei einem Verkauf einer Schleuder zB der Marke "Barnett Diablo", ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit größte Sorgfalt geboten. Überdies sind die strengen waffenrechtlichen Bestimmungen iZm Jugendlichen besonders zu beachten, da Jugendliche naturgemäß noch nicht jenes Maß an Reife und Verantwortungsbewußtsein aufweisen, das für den Umgang mit Waffen unbedingt notwendig ist, und Waffen in Händen Jugendlicher eine Gefahr darstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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