§ 45 WaffG Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2026
§ 45.Paragraph 45,

Auf

  1. 1.Ziffer einsSchusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  2. 2.Ziffer 2andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3.Ziffer 3Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4.Ziffer 4Zimmerstutzen,
  5. 4a.Ziffer 4 aPrangerstutzen und
  6. 5.Ziffer 5andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind lediglich die Paragraphen eins,, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die Paragraphen 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 45 WaffG


Kommentar zum § 45 WaffG von RechtHatEr

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Handhabung von CO2 Waffen im WaffG

Darf ich als österreichischer Waffenhändler CO2 Waffen an Privatkunden versenden? Ich finde nirgensd, dass es mir nicht erlaubt wäre. lg mehr lesen...

§ 45 WaffG | 1. Version | 1158 Aufrufe | 04.05.22

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