§ 45 WaffG Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Auf

  1. 1.Ziffer einsSchusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  2. 2.Ziffer 2andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3.Ziffer 3Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4.Ziffer 4Zimmerstutzen,
  5. 44a.Ziffer 4 aZimmerstutzenPrangerstutzen und
  6. 5.Ziffer 5andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17und 7, 359 bis 3815, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4§ 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 83c, 5a, 9 bis 11 sowie 52 die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind lediglich die Paragraphen eins,, 2, 6 bis 17und 7, 359 bis 3815, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 51 mit Ausnahme von, Absatz eins, Ziffer 2 und 4eins,, 3 bis 83c, 5a, 9 bis 11 sowie die Paragraphen 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 27.04.2026
§ 45.Paragraph 45,

Auf

  1. 1.Ziffer einsSchusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  2. 2.Ziffer 2andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3.Ziffer 3Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4.Ziffer 4Zimmerstutzen,
  5. 44a.Ziffer 4 aZimmerstutzenPrangerstutzen und
  6. 5.Ziffer 5andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17und 7, 359 bis 3815, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4§ 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 83c, 5a, 9 bis 11 sowie 52 die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind lediglich die Paragraphen eins,, 2, 6 bis 17und 7, 359 bis 3815, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 51 mit Ausnahme von, Absatz eins, Ziffer 2 und 4eins,, 3 bis 83c, 5a, 9 bis 11 sowie die Paragraphen 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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