Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2026
(1)Absatz einsEin Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen sicherzustellen, wennDie Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen sicherzustellen, wenn
1.Ziffer einser sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2.Ziffer 2Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
(3)Absatz 3Abgelieferte Waffen (Abs. 1) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 2) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.Abgelieferte Waffen (Absatz eins,) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Absatz 2,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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