§ 44a WaffG Verdächtige Transaktionen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2026
§ 44a.Paragraph 44 a,

Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte. Gewerbetreibende gemäß Paragraph 47, Absatz 2, haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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