§ 41d WaffG Einziehung von Urkunden

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
    1. 1.Ziffer einsdie behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
    2. 2.Ziffer 2das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt,

    istist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

  2. (2)Absatz 2Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
  3. (3)Absatz 3Mit der Ausfolgung eines neuen Waffenpasses, einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Europäischen Feuerwaffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit. Der Inhaber ist verpflichtet, das bisherige Dokument unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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