§ 29 PyroTG 2010 Böllerschießen

Pyrotechnikgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2010 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsDas Böllerschießen ist nur
    1. 1.Ziffer einsunter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. 2.Ziffer 2aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, dieEine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2verlässlich sind und
    3. 3.Ziffer 3über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. (3)Absatz 3Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mitAbsatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. 1.Ziffer einsPrangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2010 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsDas Böllerschießen ist nur
    1. 1.Ziffer einsunter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. 2.Ziffer 2aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, dieEine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2verlässlich sind und
    3. 3.Ziffer 3über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. (3)Absatz 3Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mitAbsatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. 1.Ziffer einsPrangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten