§ 0 heute § 0 gültig ab 26.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2025 § 0 gültig von 04.07.2025 bis 25.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (§§ 100 bis 103) ermächtigt, Daten nach Abs. 2 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.(2)Absatz 2Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds oder den Privatkranken... mehr lesen...
(1)Absatz einsZahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes (ZÄG) zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten oder Fachärzti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird.(2)Absatz 2Der innere Betrieb der Kranken... mehr lesen...