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(2) Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020, 31/2023
(2) Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020, 31/2023