Art. 1 § 88 V-SG

Spitalgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Zahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin Unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der § 10 § 22 des MindestsicherungsgesetzesSozialleistungsgesetzes sinngemäß.

(2) Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 08.12.2010 bis 31.03.2021

(1) Zahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin Unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der § 10 § 22 des MindestsicherungsgesetzesSozialleistungsgesetzes sinngemäß.

(2) Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten