Art. 1 § 88 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin Unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der § 22 des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß.

(2) Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 88 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 88 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 88 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 88 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 88 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 87 V-SG
Art. 1 § 89 V-SG