Art. 1 § 87 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, jene Gebührenregelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen (§ 94 Abs. 2) gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.

(2) Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass bei der Aufnahme fremder Staatsbürger statt der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 2 darf nicht gelten für:

a)

Fälle der Unabweisbarkeit, wenn sie im Inland eingetreten sind;

b)

Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;

c)

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;

d)

Personen, die einem Rechtsträger der Sozialversicherung aufgrund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens über soziale Sicherheit oder nach dem Recht der Europäischen Union zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und

e)

Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder von Staatsverträgen nicht schlechter behandelt werden dürfen als Inländer.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

In Kraft seit 26.02.2015 bis 31.12.9999
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