§ 11e Bgld. EU-BA-G Verhältnismäßigkeit

Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,

2.

ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,

3.

die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Zieles, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,

4.

die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,

5.

die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,

6.

die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Zieles beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:

1.

der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,

2.

der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,

3.

die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen,

4.

ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,

5.

der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,

6.

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

(3) Im Rahmen des Abs. 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:

1.

Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,

3.

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,

4.

Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,

5.

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,

6.

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,

7.

geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet,

8.

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,

9.

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,

10.

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,

11.

festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,

12.

Anforderungen für die Werbung.

(4) Im Fall von Regelungen nach § 11a Abs. 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die

1.

eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Abs. 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,

3.

die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden,

vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsBei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,
    2. 2.Ziffer 2ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,
    3. 3.Ziffer 3die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Zieles, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,
    4. 4.Ziffer 4die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,
    6. 6.Ziffer 6die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Zieles beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsder Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,
    2. 2.Ziffer 2der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen,
    4. 4.Ziffer 4ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
    5. 5.Ziffer 5der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,
    6. 6.Ziffer 6die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können,
    7. 7.Ziffer 7das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen des Abs. 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:Im Rahmen des Absatz eins, Ziffer 6, ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG,Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,
    4. 4.Ziffer 4Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,
    5. 5.Ziffer 5quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
    6. 6.Ziffer 6Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,
    7. 7.Ziffer 7geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet,
    8. 8.Ziffer 8Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,
    9. 9.Ziffer 9Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
    10. 10.Ziffer 10Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
    11. 11.Ziffer 11festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,
    12. 12.Ziffer 12Anforderungen für die Werbung.
  4. (4)Absatz 4Im Fall von Regelungen nach § 11a Abs. 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, dieIm Fall von Regelungen nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 3,, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
    1. 1.Ziffer einseine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. 2.Ziffer 2eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Abs. 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Absatz 2, des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,
    3. 3.Ziffer 3die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden,
    vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.

Stand vor dem 25.09.2025

In Kraft vom 27.04.2021 bis 25.09.2025
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,

2.

ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,

3.

die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Zieles, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,

4.

die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,

5.

die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,

6.

die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Zieles beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:

1.

der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,

2.

der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,

3.

die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen,

4.

ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,

5.

der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,

6.

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

(3) Im Rahmen des Abs. 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:

1.

Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,

3.

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,

4.

Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,

5.

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,

6.

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,

7.

geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet,

8.

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,

9.

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,

10.

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,

11.

festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,

12.

Anforderungen für die Werbung.

(4) Im Fall von Regelungen nach § 11a Abs. 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die

1.

eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Abs. 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,

3.

die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden,

vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsBei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,
    2. 2.Ziffer 2ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,
    3. 3.Ziffer 3die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Zieles, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,
    4. 4.Ziffer 4die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,
    5. 5.Ziffer 5die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,
    6. 6.Ziffer 6die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Zieles beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsder Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,
    2. 2.Ziffer 2der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen,
    4. 4.Ziffer 4ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
    5. 5.Ziffer 5der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,
    6. 6.Ziffer 6die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können,
    7. 7.Ziffer 7das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen des Abs. 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:Im Rahmen des Absatz eins, Ziffer 6, ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG,Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,
    4. 4.Ziffer 4Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,
    5. 5.Ziffer 5quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
    6. 6.Ziffer 6Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,
    7. 7.Ziffer 7geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet,
    8. 8.Ziffer 8Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,
    9. 9.Ziffer 9Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
    10. 10.Ziffer 10Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
    11. 11.Ziffer 11festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,
    12. 12.Ziffer 12Anforderungen für die Werbung.
  4. (4)Absatz 4Im Fall von Regelungen nach § 11a Abs. 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, dieIm Fall von Regelungen nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 3,, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
    1. 1.Ziffer einseine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. 2.Ziffer 2eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Abs. 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Absatz 2, des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,
    3. 3.Ziffer 3die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden,
    vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.

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