§ 11a Bgld. EU-BA-G Gegenstand

Bgld. EU-BA-G - Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2025
  1. (1)Absatz einsGesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese
    1. 1.Ziffer einsRegelungen vorsehen, welche die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,
    2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorsehen oderim Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel römisch II der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorsehen oder
    3. 3.Ziffer 3bestehende Regelungen nach Z 1 oder 2 ändern.bestehende Regelungen nach Ziffer eins, oder 2 ändern.
  2. (2)Absatz 2Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung der Durchführung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass hinsichtlich der Art und Weise ihrer Umsetzung kein Spielraum verbleibt, oder
    2. 2.Ziffer 2weder Beschränkungen nach Abs. 1 Z 1 noch spezifische Anforderungen nach Abs. 1 Z 2 vorsieht, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften.weder Beschränkungen nach Absatz eins, Ziffer eins, noch spezifische Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer 2, vorsieht, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
In Kraft seit 26.09.2025 bis 31.12.9999
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