§ 9 Bgld. EU-BA-G Vorwarnmechanismus

Bgld. EU-BA-G - Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die jeweils zuständige Behörde hat in den gesetzlich geregelten Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz, sobald diese am EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) teilnimmt, über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss folgender personenbezogener Daten zu übermitteln:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts;

4.

den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz binnen drei Tagen nach Vorliegen einer rechtskräftig gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.

(5) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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