§ 11 Bgld. EU-BA-G Verbindungsstelle

Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hat oder

2.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

  1. (1)Absatz einsVerbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einswenn eine Behörde keinen Zugang zum EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hat oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. (4)Absatz 4Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 und 4 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

Stand vor dem 25.09.2025

In Kraft vom 18.01.2016 bis 25.09.2025
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hat oder

2.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

  1. (1)Absatz einsVerbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einswenn eine Behörde keinen Zugang zum EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hat oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. (4)Absatz 4Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 und 4 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

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