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(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
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(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
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(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.