§ 13 Bgld. EU-BA-G Verweise

Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 157/2024;
    2. 2.Ziffer 2E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;E-Government-Gesetz - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 117/2024;
    3. 3.Ziffer 3Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.

Stand vor dem 25.09.2025

In Kraft vom 27.04.2021 bis 25.09.2025
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 157/2024;
    2. 2.Ziffer 2E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;E-Government-Gesetz - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 117/2024;
    3. 3.Ziffer 3Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.

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